Allgemeine Geschäftsbedingungen
von awiPR – Agentur für Kommunikation, Andreas Willmes,
in der Fassung vom 1. Januar 2012
(hier können Sie sich die AGB von awiPR herunterladen)
1. Geltungsbereich, Angebotsbindung
Diese Auftragsbedingungen gelten für alle von awiPR angebotenen oder abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen. Sie regeln das Verhältnis zum Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich im Einzelfall etwas Abweichendes mit dem Kunden vereinbart worden ist oder soweit nicht künftige zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Abweichende Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Grundsätzlich halten wir uns an unsere Angebote für zwei Monate ab Angebotsdatum gebunden, unter der Bedin-gung, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
Der Umfang unserer Arbeiten ist allein durch die bei Auftragserteilung einvernehmlich schriftlich festgelegte Aufgabenstel-lung, Zielsetzung, Werkleistung oder Lieferung - in Ermangelung einer solchen - durch den Inhalt unseres schriftlichen Angebotes festgelegt. Gegenstand des Auftrages ist die von uns angebotene Leistung bzw. das von uns zu erstellende Werk. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht Bestandteil des Auftrages.
3. Leistungsänderung
Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, so stellt das einen Nachtrag dar. Er ist nach Leistungserbringung gesondert abrechenbar, sobald er zuvor entweder schriftlich durch uns bestätigt oder tatsächlich und unwidersprochen ausgeführt worden sind.
4. Schutz unseres geistigen Eigentums, Rechteeinräumung
Von uns gelieferte Bilder, Grafiken, Texte sowie Reinzeichnungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch uns gestattet. Soweit nicht vertraglich ausdrücklich anders geregelt, hat der Erwerber auf unsere Urheberschaft durch einen geeigneten Hinweis (z.B. Copyright-Vermerk) bei jeder Veröffentlichung hinzuweisen.
Sofern wir zur Erbringung von vertraglichen Pflichten gegenüber einem Kunden, einen Dritten (Subunternehmer) einschalten, so überträgt der Subunternehmer uns grundsätzlich die zeitlich, örtlich und räumlich unbeschränkten und ausschließlichen Nutzungsrechte an den vom Subunternehmer erstellten Leistungen. Der Subunternehmer ist damit grundsätzlich einverstanden, dass wir die Nutzungsrechte ohne seine Zustimmung an unsere Kunden in beliebigem Umfang weiter übertragen. Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform. Die Rechteübertragung erfolgt ohne Bindung an ein bestimmtes Kundenprojekt. Spätere Lizenzforderungen des Subunternehmers für die Verwertung der Leistungen des Subunternehmers durch uns sind ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware sowie Layout- oder Reinzeichnungen jeglicher Art und die übertragenen Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erst Zug um Zug gegen vollständige Bezahlung räumen wir dem Kunden Nutzungs- oder Lizenzrechte an den für ihn erstellten materiellen oder immateriellen Werken ein.
6. Beanstandungen, Gewährleistungen
Wir legen die von uns entworfenen Vorlagen dem Kunden vor, damit dieser die darin enthaltenen sachlichen Angaben überprüfen kann. Gibt der Kunde die Vorlagen frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der sachlichen Angaben.
Bei Satz- und Layoutarbeiten geht die Gefahr etwaiger Fehler mit der Reinlayout-Erklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Reinlayout-Erklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Kunden oder den von ihm beauftragten Dritten fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung verlangen). Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden nicht von Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall können wir uns von der Haftung befreien, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Kunden abtreten. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht durch uns. Das gilt insbesondere für die Rechte am zugelieferten Material.
Bei gedruckten Publikationen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
7. Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche jeder Art - ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ist beschränkt auf das für den jeweils betroffenen Teil des Auftrages oder der Lieferung anteilig entfallende vereinbarte oder tatsächlich gezahlte Honorar, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Die Haftung für Mangel- und Mangelfolgeschäden ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Haftung gegenüber Dritten, die nicht unsere Vertragspartner sind.
8. Geheimhaltung und Datenschutz
Wir verpflichten uns, alle Tatsachen, die uns im Rahmen unserer Angebotserstellung, -abgabe und der Vertragserfüllung aus der Sphäre des Kunden bekannt werden, geheim zu halten und haben unsere Subunternehmer entsprechend verpflichtet. Wir sind aber berechtigt, uns anvertraute personenbezogene und geschäftsbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Auftrags schon vor dessen Erteilung zu erfassen, zu verarbeiten und zu speichern oder diese Tätigkeit durch Dritte vornehmen zu lassen. Dem Kunden steht insoweit auch nach Vertragsende ein Auskunftsanspruch gegen uns zu.
9. Mitwirkungspflicht des Kunden, Haftung für Terminüberschreitungen
Bei der Angebotserstellung und bei der Vertragserfüllung sind wir auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen. Unterlässt der Kunde eine sachdienliche oder erforderliche Mitwirkung auf unsere wiederholte Bitte hin, so dürfen wir den Vertrag beenden. Wir haben im Falle unzureichender Mitwirkung Anspruch auf Ersatz des uns entstandenen Schadens sowie des uns durch diese Erschwernis entstandenen Mehraufwandes. Bei Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Terminen haften wir nur für unmittelbare, adäquat kausale und damit vorhersehbare und unvermeidbare Schäden. Ein gewünschter, angegebener oder bestätigter Erfüllungs-, Fertigstellungs- oder Liefertermin gilt nur als verbindlich vereinbart, wenn er von uns mit dem Zusatz „Fix” oder „Fest” schriftlich bestätigt wurde. Soweit die Verletzung von Vertragspflichten des Kunden für die Nichteinhaltung mit uns vereinbarter Festtermine zumindest zum Teil ursächlich sein sollte, ist unsere Haftung für Terminüberschreitungen ausgeschlossen.
10. Vergütung und Fälligkeit, Aufrechnungsverbot
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die im Angebot oder im Vertrag der Höhe nach festgelegte Vergütung - nach unserer Wahl auch in dem Leistungsfortschritt gemäßen Abschlagsbeträgen - jeweils mit Rechnungserhalt fällig. Verzug tritt 21 Tage nach Rechnungsversand ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, sofern nicht im Einzelfall ein früherer Verzugsbeginn vereinbart ist.
11. Fälligkeit der Vergütung für Subunternehmer
Die Vergütung für einen von uns beauftragten Subunternehmer ist erst fällig, sobald dieser uns die Vergütung vollständig in Rechnung gestellt, die Leistung vollständig erbracht und dokumentiert hat, diese von uns ausdrücklich abgenommen wurde und der Kunde alle Forderungen aus dem Gesamtprojekt vollständig uns gegenüber beglichen hat.
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit zulässig vereinbar - Gladbeck. Es gilt deutsches Recht.
13. Salvatorische Klausel
Sollten sich Teile der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam oder nichtig herausstellen, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem wirksam; an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
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